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Geschäfts- und Lieferbedingungen
CLEANline Reinigungstechnik GmbH & Co. KG

§ 1 Geltung

(1) Die Firma CLEANline Reinigungstechnik GmbH & Co. KG, Herborner Straße 20, 35768 Siegbach, im Folgenden „CLEANline“ genannt, erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt), soweit der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge und Angebote von CLEANline bezüglich aller Leistungen und gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch soweit sie nicht  noch einmal gesondert vereinbart werden. Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen wie auch jegliche etwaige mündliche Zusagen von Mitarbeitern von CLEANline bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch CLEANline. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, die von CLEANline nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind, finden keine Anwendung, auch wenn CLEANline diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten diese AGB bei Reparaturaufträgen oder sonstigen Werkverträgen sinngemäß.

 

§ 2 Angebot

Alle Angebote von CLEANline sind - soweit sie nicht anders bezeichnet sind - stets frei bleibend; Preisangaben verstehen sich in Euro rein netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Lager.

 

§ 3 Vertragsschluss, Rücktritt

(1) Jede Auftragsannahme sowie Vertragsänderungen, Zusicherungen und ergänzende Vereinbarungen (auch über die Abbedingung der Schriftform) wie auch Auftragsbestätigungen, kaufmännische Bestätigungsschreiben etc. von Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch CLEANline.

(2) Ist eine schriftliche Bestätigung durch CLEANline nicht erfolgt, so kommt ein Vertrag zu den vorliegenden Bedingungen gleichwohl mit der Auslieferung der Ware oder der Ausführung der beauftragten Leistung zustande. CLEANline kann ohne Angabe von Gründen Aufträge ablehnen. Die Annahme jeglicher Aufträge durch CLEANline erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sind hierdurch entstehende Lieferungsverzögerungen für den Kunden unzumutbar, ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

(3) CLEANline ist berechtigt, auch von bereits bestätigten Verträgen zurückzutreten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden offenkundig negativ entwickeln bzw. CLEANline nachträglich ungünstige Bonitätsauskünfte über den Kunden erhält. Im Falle eines solchen Rücktrittes, wie auch bei Fehlern oder Entfall der Liefer-/Leistungsmöglichkeit sind die Ansprüche des Kunden beschränkt auf Schadensersatzansprüche nach Maßgabe des § 8 dieser AGB.

 

§ 4 Materialinformation und Beratung

(1) Bei Vertragsabschluss festgelegte Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dar. CLEANline behält sich Änderungen ausdrücklich vor, soweit diese nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Verwendungszweck nicht unzumutbar eingeschränkt wird.

(2) Angaben in Prospekten, Gebrauchsanweisungen und sonstigen Schriftstücken Dritter sind für CLEANline unverbindlich und nicht Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes von CLEANline schriftlich bestätigt worden ist.

(3) Beratung durch CLEANline erfolgt nach bestem Wissen basierend auf jahrelanger Erfahrung, befreit den Verwender von Geräten und Chemikalien jedoch nicht, diese selbst auf ihre Eignung und Einsatzmöglichkeit zu überprüfen.

(4) Angaben über Materialbedarf stellen unverbindliche Erfahrungswerte dar.

 

§ 5 Lieferung und Lieferzeit

(1) Von CLEANline in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur, wenn ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Beginn der angegebenen Leistungs- bzw. Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Fixgeschäfte entstehen nur durch ausdrückliche Individualvereinbarung im konkreten Fall.

(3) CLEANline haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, sofern CLEANline diese nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse CLEANline die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist CLEANline zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber CLEANline vom Vertrag zurücktreten.

(4) CLEANline ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

(5) Gerät CLEANline mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von CLEANline auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser AGB beschränkt.

(6) Bei Versendungskauf erfolgt Versand ab Lager stets auf Gefahr des Kunden und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung im Einzelfall vereinbart ist oder Teillieferungen vorgenommen werden.

(7) CLEANline haftet nicht für irgendwelche Transportschäden.

(8) Bei Versendungskauf müssen nicht versteckte Schäden oder Mindergewichte vor Abnahme der Sendung auf Versandpapieren dokumentiert werden.

(9) Beim Versendungskauf bleibt es dem Kunden unbenommen, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen.

(10) CLEANline ist zu einer irgend gearteten Transportversicherung nicht verpflichtet.

(11) Die Ware ist ordnungsgemäß ausgeliefert, wenn der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung schriftlich unter genauer Angabe der Gründe widerspricht.

 

§ 6 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Siegbach, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder CLEANline noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und CLEANline dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

(3) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

 

§ 7 Sachmängel, Mängelansprüche

(1) Angaben von CLEANline zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die Darstellungen desselben sind maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(2) Der Kunde hat die Kaufsache unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Die Kaufsache gilt als genehmigt, wenn eine Mangelrüge nicht binnen einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Lieferung bzw. bei solchen Mängeln, die im Rahmen einer sorgfältigen unverzüglichen Untersuchung nicht feststellbar sind, nicht unverzüglich nach deren Feststellung und innerhalb der Gewährleistungsfrist bei CLEANline eingeht. Diese Regelung findet auf Werkverträge entsprechende Anwendung.

(3) CLEANline übernimmt keinerlei Gewähr für Schäden, die aus unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, ungeeignetem Baugrund, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse herrühren.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(5) Bei Verkauf gebrauchter Sachen und Teile ist jegliche Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Bei Sachmängeln oder Fehlen garantierter Beschaffenheiten kann CLEANline nach seiner Wahl verlangen, dass die mangelhafte Kaufsache zu Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung an CLEANline geschickt wird oder der Kunde das mangelhafte Produkt bereit hält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch CLEANline oder von CLEANline beauftragter Personen vorgenommen wird. Die zur Nachbesserung oder zum Austausch erforderlichen Aufwendungen werden von CLEANline getragen; dies gilt jedoch nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder der gewerblichen Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entsprach. Falls CLEANline zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage ist oder dies auch nach wiederholter Fristsetzung aus von CLEANline zu vertretenden Gründen nicht durchführt oder für den Fall, dass aus sonstigen Gründen die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

(6) Beruht der Mangel auf einem Verschulden von CLEANline, kann der Kunde unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

§ 8 Haftung auf Schadensersatz

(1) Die Haftung von CLEANline auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) CLEANline haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, auf die der Kunde vertraut und auch vertrauen darf. Vertragswesentlich sind z.B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden bezwecken.

(3) Soweit CLEANline gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die CLEANline bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die CLEANline bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von CLEANline für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von € 1,5 Mio. je Schadensfall, maximal für zwei Versicherungsfälle pro Jahr (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung) begrenzt, auch wenn es sich um Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt.

(5) Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von CLEANline.

(6) Die Abtretung von Schadens- und Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden ist unzulässig.

 

§ 9 Preise und Zahlungen

(1) Sämtliche Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu zahlen, vorausgesetzt die Rechnung ist dem Kunden bereits zugegangen. Ist die Rechnung innerhalb dieser Frist noch nicht zugegangen, ist sie mit Zugang beim Kunden fällig.

(2) Kann innerhalb der o. a. Frist die Rechnungsforderung aufgrund wirksamer Bankeinzugsermächtigung von CLEANline eingezogen werden, so werden von CLEANline 3 % Skonto gewährt.

(3) Die vorstehende Skonto-Regelung gilt nicht für Reparatur- und Mietrechnungen; solche sind stets sofort und ohne jeden Abzug zahlbar.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, sofern der Kunde durch das Aufrechnungsverbot im konkreten Liefer- oder Leistungsvertrag gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mangelbeseitigungskosten oder Fertigstellungskosten zustehen.

 

§ 10 Mahnung, Annahmeverzug

(1) CLEANline ist berechtigt, für die erste Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von EURO 1,00 und für jede weitere Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von EURO 5,00 in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit des Nachweises erhalten, dass CLEANline kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

(2) Im Falle des Zahlungsverzuges wird durch die Geltendmachung der gesetzlichen Verzugszinsen nicht das Recht von CLEANline ausgeschlossen, einen etwaigen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(3) Wird die Kaufsache nach Versendung oder Anzeige der Versandbereitschaft von dem Kunden nicht abgenommen obwohl dem Kunden kein Rücktritts- oder Annahmeverweigerungsrecht zusteht, so gehen alle zusätzlich entstehenden Kosten zu Lasten des Kunden.

(4) CLEANline ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, dem Kunden eine Abnahmefrist zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf CLEANline berechtigt ist, unter Forderung von Schadensersatz von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Nimmt der Kunde die Kaufsache endgültig nicht ab oder tritt CLEANline nach erfolgloser Fristsetzung für die Abnahme vom Kaufvertrag zurück, so ist CLEANline berechtigt, von dem Kunden als pauschalen Kosten- und Schadensersatz 20 % des Rechnungswarenwertes zu fordern. Soweit im Vorstehenden pauschalierter Schadensersatz geregelt ist, bleibt dem Kunden die Möglichkeit des Nachweises erhalten, dass CLEANline kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft

(1) CLEANline behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäftsverhältnis vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist CLEANline berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. CLEANline ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen – es sei denn, er hat einen Wartungs- oder/und Inspektionsvertrag mit CLEANline abgeschlossen.

(3) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt CLEANline jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von CLEANline, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. CLEANline verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Auf Verlangen von CLEANline ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Abnehmer anzuzeigen und CLEANline zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber dem Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Besteht mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede erfolgen Warenlieferungen unter Kontokorrentvorbehalt, wobei die Sicherung in diesem Fall die Saldoforderung von CLEANline ist.

(5) CLEANline verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CLEANline.

(6) Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist CLEANline berechtigt, vom Kunden zum Zwecke der Besicherung der Zahlungsansprüche die Übergabe einer dem deutschen Recht unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen Erfüllungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in der EU zugelassen ist, zu verlangen.

(7)Der Kunde ist verpflichtet, jede Pfändung oder Verpfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Rechte von CLEANline unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Die rechtlichen Beziehungen zwischen CLEANline und den Kunden richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand für alle Vertragsbeziehungen ist für Vollkaufleute Firmensitz CLEANline. CLEANline ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem (Wohn-)sitz zu verklagen.

(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken  enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4) Bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer  Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB unberührt, die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

Stand: September 2015

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